Allgemeine Vertrags- und Leistungsbedingungen

1. VOB und Ausführungsbestimmungen

Für die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers gelten die Bestimmungen der VOB Teil B und Teil C als vereinbart, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist. Grundlage der Angebote des Auftragnehmers bilden die dem Auftrage zugrunde liegende Leistungsbeschreibung sowie die folgenden DIN-Normen:

DIN 18299 Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18363 Tapezierarbeiten
DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten, Beschichtungen
DIN 18365 Bodenlegearbeiten
DIN 18364 Korrosionsschutz an Stahl- und Aluminiumbauten
DIN 18451 Gerüstarbeiten
DIN 18299 Allg. techn. Vertragsbedingungsbedingungen
DIN 18340 Ausführung von Trockenarbeiten mit für die Ausführung von Bauleistungen den dazugehörigen Nebenleistungen

 

2. Angebote

Angebote verstehen sich stets freibleibend. An diese hält sich der Auftragnehmer 2 Monate ab Angebotsdatum gebunden.

Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot bzw. Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

3. Vergütung

Die vereinbarten Einheitspreise und Pauschalpreise sind Festpreise über die Dauer der tatsächlichen Bauzeit, die der Auftragnehmer für die Erbringung der übertragenen Werkleistung benötigt.

Die vereinbarten Preise behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Mengen- und Massenänderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten.

Geänderte oder zusätzliche Leistungen dürfen nur nach Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung ausgeführt werden. Im Interesse einer reibungsfreien Abwicklung des Werkvertrages gilt Folgendes:

Bestehen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und in welcher Höhe dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 2 Abs. 6 VOB/B zusteht, muss der Auftragnehmer die vom Auftraggeber geforderte Leistung ausführen, sofern er zuvor vom Auftraggeber schriftlich dazu angewiesen wurde. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftragnehmer insoweit nicht zu. Die Anweisung des Auftraggebers und die Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer erfolgen jeweils unter Aufrechterhaltung der wechselseitigen Standpunkte zur Vergütungspflicht für die geforderten Leistungen.
Soweit sich die Ansprüche des Auftragsnehmers nicht bereits aus § 2 Abs. 5 VOB/B und § 2 Abs. 6 VOB/B ergeben, stehen ihm in jedem Falle die gesetzlichen Ansprüche nach den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu.

 

4. Ausführungsfristen

Werden Fristen für die Ausführung der Vertragsleistungen des Auftragnehmers vereinbart, so können Rechte aus einer Fristüberschreitung nur geltend gemacht werden, wenn diese vom Auftragnehmer verschuldet wurde. Wird der Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände daran gehindert, mit der vertraglichen Leistung zu beginnen oder sie durchzuführen, so hat ihm der Auftraggeber den hieraus nachweislich entstandenen Schaden einschließlich eines entgangenen Gewinnes zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jeden Tag der Behinderung an Stelle des Schadenersatzes ohne Nachweis eines entstandenen Schadens einen Betrag von EUR 500,00 zu verlangen.

 

5. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn seiner Ausführung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Schadens des Auftragsnehmers vorbehalten.

 

6. Zahlung, Fälligkeit und Vertragsstrafe

Der Aufragnehmer kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen verlangen.
Sofern nicht die Zahlungsfristen des § 16 VOB/B einschlägig sind, sind Abschlagszahlungen und Schlussrechnung sofort fällig ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

Die Zahlungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – ohne Skontoabzug binnen 1 Woche ab Erhalt der Rechnung zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß der §§ 286, 288 BGB zu zahlen. Geltendmachung und Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleiben dem Auftragsnehmer vorbehalten.

Ist ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, wird dieser von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische, einredefreie und auf die Einbehaltungsdauer befristete Bürgschaft abgelöst werden.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten an der Baustelle bis zum Eingang der Zahlung einzustellen. Er kann dem Auftraggeber eine Frist zur Zahlung setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle hat der Auftraggeber, zusätzlich zu dem Entgelt für erbrachte Leistungen, eine am Tage des Zuganges der Rücktrittserklärung fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25% des auf die noch nicht erbrachten Vertragsleistungen entfallenden vereinbarten Entgeltes zu zahlen.

 

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit und eine Zurückhaltung wegen eines Gegenanspruches des Auftraggebers gleich welcher Art ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, bleiben hiervon unberührt.
Im Falle der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten der Mangel- bzw. Schadensbeseitigung, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl des Auftragnehmers durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erbracht werden.

 

8. Schlechtwetterklausel

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen ist es dem Auftragnehmer gestattet, die Arbeiten zu unterbrechen. In diesem Falle verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Organisations- und Rüstzeit wieder aufzunehmen.

 

9. Abnahme / Fertigstellung

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der vereinbarten Auftragsleistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 12 VOB/B bzw. § 640 BGB. Als Mitteilung der Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung gilt der Zugang der Schlussrechnung der Auftragnehmerin.

Sofern eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. In diesem Falle tritt die Abnahmewirkung zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.


10. Gewährleistung

Die Haftung des Auftragnehmers für Sachmängel richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften (§ 13 VOB/B; §§ 633 ff. BGB).

Etwa vorhandene Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Rechte des Auftraggebers beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer – soweit ihm zumutbar – eine weitere Frist zur Nachbesserung zu setzen. Nach neuerlich erfolglosem Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bei einer nicht in einem Mangel der Werkleistung bestehenden Pflichtverletzung ist der Auftraggeber auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn dem Auftragnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

11. Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, einer unerlaubten Handlung oder aus sonstigen Rechtsgründen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern dem Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter, seinem Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und Vorsatz oder Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters, seines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle des Vorliegens einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Obliegenheit, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regermäßig vertrauen darf. Gegenüber Kaufleuten bzw. Unternehmern ist die Haftung insoweit auf die Höhe des Vertragswertes beschränkt.

Die voranstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht in den Fällen der verschuldensunabhängigen gesetzlichen Haftung (z.B. nach dem ProdukthaftungsG).


12. Gerichtsstand

Handelt es sich bei beiden Vertragspartnern um Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers (derzeit Limeshain). Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Minder- oder Nichtkaufmann, so ist dies dessen Wohnsitz.

 

13. Allgemeines

Vereinbarungen, die inhaltlich von der VOB/Teil B oder den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform in Gestalt einer gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind.
Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass Änderungen und Ergänzungen des Auftrages der Schriftform bedürfen.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder diese ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.


14. Hinweis für Verbraucher: Schlichtungsvermerk:

Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren; Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Fa. W. Nuhn GmbH & Co Baudekoration KG erklärt sich im Falle von Konflikten mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB bereit, sich an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG zu beteiligen. Zuständig für ein etwaiges Streitbeilegungsverfahren ist die

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.,
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Tel.: 07851 – 7957940
Fax: 07851 – 7957941
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